Terms & Conditions
Nina Lemm
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) — Terms & Conditions
für kreative Leistungen im Bereich KI-Bildgenerierung und Set / Interior Styling · Stand 2025
Präambel – Wie dieses Dokument zu lesen ist
Nina Lemm ist als Kreative in zwei eigenständigen Bereichen tätig, die unterschiedliche Arbeitsweisen, Rechtsfragen und Vertragsbedingungen erfordern. Diese AGB sind daher in drei Teile gegliedert:
Allgemeiner Teil (gilt für beide Leistungsbereiche)
Grundlegende Regelungen zu Vertragsschluss, Zahlung, Haftung, Vertraulichkeit und Rechtsgrundlage, die für alle Aufträge gelten.
Teil A – KI-Bildgenerierung (ohne Agenturvertretung)
Gilt für alle Aufträge im Bereich der KI-gestützten Bildgenerierung für Werbung und kommerzielle Nutzung. Nina Lemm handelt hierbei ausschließlich in eigenem Namen.
Teil B – Set & Interior Styling (mit Agenturvertretung durch Liganord)
Gilt für alle Aufträge im Bereich Set Design, Interior Styling und verwandter physischer Produktionsleistungen. In diesem Bereich wird Nina Lemm durch die Agentur Liganord vertreten. Sämtliche Buchungen und Auftragsbestätigungen erfolgen über Liganord.
Im Zweifelsfall entscheidet die Art der vereinbarten Hauptleistung. Bei gemischten Aufträgen gelten beide Teile nebeneinander.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Nina Lemm (nachfolgend „Auftragnehmerin") und ihren Auftraggeber:innen (nachfolgend „Auftraggeber") über kreative Leistungen im Bereich KI-Bildgenerierung und Set / Interior Styling.
(2) Abweichende AGB des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer:innen im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Vertragsschluss und Auftragsbestätigung
(1) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) Als verbindliche Auftragsbestätigung gilt jede schriftliche Erklärung des Auftraggebers, aus der der Wille zur Durchführung des Auftrags eindeutig hervorgeht – insbesondere eine E-Mail mit dem Inhalt, der Auftrag sei bestätigt. Einer Unterschrift bedarf es nicht.
(3) Änderungen oder Erweiterungen eines bestehenden Auftrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin und können zu einer Anpassung von Vergütung und Lieferfristen führen.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuell vereinbarten Angebot, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Bei Aufträgen über 500 EUR netto ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Anzahlung von 50 % des Gesamtbetrags vor Arbeitsbeginn zu verlangen.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaiger Neben- und Fremdkosten ist jedwede Nutzung der erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin unzulässig.
(5) Fremd- und Nebenkosten (z. B. Materialkosten, Reisekosten, Plattformlizenzen) werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.
§ 4 Stornierung und Ausfallhonorar
(1) Storniert der Auftraggeber einen bereits bestätigten Auftrag – unabhängig vom Grund und unabhängig davon, ob die Leistung bereits begonnen wurde – ist eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung (netto) fällig.
(2) Bereits erbrachte Teilleistungen sowie angefallene Fremd- und Nebenkosten werden zusätzlich vollständig in Rechnung gestellt.
(3) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten.
(4) Kann die Auftragnehmerin einen bestätigten Auftrag aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. Krankheit), nicht erfüllen, wird sie sich nach besten Kräften bemühen, eine adäquate Vertretung zu organisieren. Ein Honoraranspruch fällt in diesem Fall nicht an.
§ 5 Urheberrecht und Nutzungsrechte
5.1 Grundsatz
Das Honorar deckt ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und Nutzungszwecke ab. Eine Erweiterung des Nutzungsrahmens (zeitlich, räumlich, medial) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und zusätzlichen Vergütung.
5.2 Unberechtigte Nutzung
Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe oder sonstiger nicht vereinbarter Nutzung der erbrachten Leistungen wird – vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche – ein Verletzungshonorar in Höhe des Dreifachen des vereinbarten Honorars fällig.
5.3 Portfoliorecht
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle im Rahmen von Aufträgen entstandenen Werke (inkl. Testproduktionen und Editorials) für ihre Eigenwerbung zu nutzen, insbesondere in digitalen Portfolios, auf ihrer Website und in sozialen Netzwerken – sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich ausgeschlossen wurde.
§ 6 Namensnennung (Credit)
(1) Die Auftragnehmerin hat Anspruch darauf, bei der Veröffentlichung ihrer Werke als Urheberin bzw. Mitwirkende genannt zu werden (Credit).
(2) Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Nennungspflicht in seinen Verträgen mit Dritten sicher.
(3) Bei Verstoß gegen die Nennungspflicht ist ein Aufschlag von 100 % auf das vereinbarte Honorar zu zahlen.
§ 7 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln.
(2) Im Übrigen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt und der Höhe nach auf die vereinbarte Nettovergütung des jeweiligen Auftrags beschränkt.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 8 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen – insbesondere Konzepte, Kundendaten, Workflows und Produktionsdetails – streng vertraulich und machen sie Dritten nicht zugänglich.
(2) Diese Pflicht gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Für Informationen, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG eingestuft sind, gilt die Vertraulichkeitspflicht zeitlich unbegrenzt.
§ 9 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der DSGVO und des BDSG. Die Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin ist auf ihrer Website abrufbar.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch bei im Ausland erbrachten Leistungen.
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Klauseln tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(4) Schriftform (E-Mail genügt) ist für alle vertraglichen Erklärungen erforderlich.
(5) Neben- oder Sonderabreden bedürfen der Schriftform.
§ A-1 Leistungsbeschreibung und Schutz der kreativen Methodik
(1) Die Auftragnehmerin erbringt im Rahmen dieses Teils kreative Dienstleistungen im Bereich der KI-gestützten Bildgenerierung, insbesondere:
- Konzeption und Erstellung von KI-generierten Bildmaterialien für Werbe- und Marketingzwecke
- Entwicklung individueller Prompt-Strategien und visueller Workflows
- Postproduktion und redaktionelle Bearbeitung KI-generierter Inhalte
- Beratung zur Integration KI-basierter Bildlösungen in Produktionsprozesse
- Workshops und Schulungen für professionelle Kreative
(2) Die Auftragnehmerin handelt in diesem Bereich ausschließlich in eigenem Namen, ohne Beteiligung einer Agentur.
(3) Die Auswahl der eingesetzten KI-Plattformen und -Werkzeuge (u. a. Flux, Midjourney, Runway, Kling, Ideogram) liegt im fachlichen Ermessen der Auftragnehmerin.
(4) Die Auftragnehmerin schuldet ein kreatives Ergebnis, kein bestimmtes technisches Verfahren.
(5) Die von der Auftragnehmerin entwickelten Prompts, Prompt-Systeme, Workflow-Strukturen und visuellen Konzepte stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar. Sie unterliegen strengem Geheimnisschutz. Der Auftraggeber hat keinerlei Anspruch auf Offenlegung, Herausgabe oder Weitergabe dieser Informationen an Dritte – weder während noch nach Beendigung des Auftrags. Jede unbefugte Nutzung oder Weitergabe kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
§ A-2 Nutzungsrechte an KI-generierten Bildmaterialien
A-2.1 Aktuelle Rechtslage
(1) Nach derzeitiger Rechtsprechung genießen KI-generierte Bildwerke in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, da die gestalterische Leistung maßgeblich bei der Maschine liegt. Die Rechtslage befindet sich in aktiver Entwicklung.
(2) Urheberrechtlicher Schutz ist ausnahmsweise möglich, wenn die menschlich-kreative Einflussnahme der Auftragnehmerin – durch individuelle Steuerung des Generierungsprozesses, redaktionelle Auswahl und künstlerische Nachbearbeitung – die maschinelle Leistung eindeutig überwiegt.
(3) Eine etwaige urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Bildmaterialien ändert nichts an den nachfolgend geregelten vertraglichen Nutzungsrechten. Diese gelten unabhängig davon, ob ein Urheberrecht besteht oder nicht.
A-2.2 Vertragliche Nutzungsgestattung
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erteilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die vertragliche Gestattung zur Nutzung der gelieferten Bildmaterialien für den vertraglich vereinbarten Zweck. Diese Gestattung erfolgt unabhängig vom Bestehen eines Urheberrechts und begründet eine vertraglich durchsetzbare Nutzungsbefugnis.
(2) Soweit an den Bildmaterialien urheberrechtlicher Schutz besteht, räumt die Auftragnehmerin zusätzlich die entsprechenden einfachen (nicht exklusiven) Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang ein.
(3) Umfang, Dauer und Territorium der Nutzung sind schriftlich im Einzelauftrag festzulegen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt: einjährige Nutzung, beschränkt auf Deutschland, für den genannten Werbezweck.
(4) Exklusive Nutzungsgestattung, Weitergabe an Dritte sowie Nutzung außerhalb des vereinbarten Rahmens bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer zusätzlichen Vergütung.
(5) Die Nutzungsgestattung und etwaige Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Bis dahin ist jede Nutzung unzulässig.
A-2.3 Ähnlichkeit mit bestehenden Werken
(1) KI-Systeme werden auf umfangreichen Bilddatensätzen trainiert. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass ein generiertes Bild einem bestehenden Werk ähnelt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für solche zufälligen Ähnlichkeiten, sofern sie entstehen, ohne dass sie ein erkennbar geschütztes Werk als Vorlage verwendet hat. Maßgeblich ist nach aktueller Rechtsprechung, ob konkrete geschützte Gestaltungsmerkmale wie Perspektive, Beleuchtung oder Bildausschnitt übernommen wurden – nicht bloße Motivgleichheit.
(2) Der Auftraggeber prüft vor Veröffentlichung eigenverantwortlich auf mögliche Rechtsverletzungen.
(3) Werden gegen die Auftragnehmerin Ansprüche Dritter geltend gemacht, die auf einem nicht offengelegten Nutzungskontext beruhen, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin vollständig frei.
A-2.4 Keine Gewähr für Exklusivität
KI-Systeme können visuell ähnliche oder identische Bilder für verschiedene Nutzer:innen generieren. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die Einzigartigkeit der Bildmaterialien, sofern keine gesonderte Exklusivvereinbarung getroffen wurde.
§ A-3 EU AI Act – Kennzeichnungspflichten
(1) Alle im Rahmen dieses Teils gelieferten Bildmaterialien sind ganz oder teilweise durch KI-Systeme generiert. Ab dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) verbindlich. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.
(2) Artikel 50 EU AI Act enthält vier eigenständige Pflichten:
Art. 50 Abs. 1 – Technische Markierung: Betrifft die Anbieter der KI-Systeme. Die Auftragnehmerin wirkt bei der Metadaten-Kennzeichnung (z. B. C2PA-Standard) mit, soweit technisch möglich und vereinbart.
Art. 50 Abs. 2 – Chatbot-Transparenz: Nicht anwendbar auf Bildleistungen.
Art. 50 Abs. 3 – Emotionserkennung: Nicht anwendbar.
Art. 50 Abs. 4 – Deepfakes / veröffentlichte Inhalte: Trifft den Auftraggeber als Betreiber. KI-generierte Inhalte, die real wirken, müssen sichtbar und maschinenlesbar gekennzeichnet werden.
(3) Die Kennzeichnungsverantwortung bei Veröffentlichung liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Zusätzlich gilt § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen).
(4) Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin vollständig und unwiderruflich von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus fehlender Kennzeichnung entstehen.
(5) Die Auftragnehmerin kann auf Anfrage und gegen gesonderte Vergütung bei der technischen Metadaten-Kennzeichnung unterstützen. Dies stellt keine Rechtsberatung dar.
§ A-4 Drittplattformen – Haftung
(1) Die eingesetzten KI-Plattformen unterliegen eigenen Nutzungsbedingungen, die sich ändern können.
(2) Die Auftragnehmerin betreibt alle Plattformen mit kommerziell lizenziertem Zugang. Sie haftet nicht für Änderungen der Plattform-AGB nach Lieferung.
(3) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Ansprüche aus Trainingsdatenrechtsverletzungen der KI-Anbieter. Der Auftraggeber verzichtet auf Rückgriffsansprüche gegen die Auftragnehmerin in diesem Zusammenhang.
(4) Sollten sich durch geänderte Rechtsprechung neue Pflichten ergeben, passen die Parteien die Regelungen einvernehmlich an.
§ A-5 Lieferung, Korrekturen und Abnahme
(1) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich als verbindlich vereinbart.
(2) Standardmäßig sind zwei Korrekturrunden enthalten. Weitere Runden werden nach Aufwand berechnet.
(3) Quelldateien, Rohdaten und Prompt-Dokumentationen werden nicht herausgegeben, sofern nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart.
(4) Da KI-generierte Ergebnisse systembedingt variabel sind, kann keine Gewähr für die Reproduzierbarkeit exakter visueller Ergebnisse übernommen werden.
(5) Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Lieferung, schriftlich zu rügen. Die Auftragnehmerin hat das Recht zur Nachbesserung. Werden innerhalb dieser Frist keine Mängel gerügt, gilt das Werk als abgenommen (Abnahmefiktion). Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin auf den Fristablauf hingewiesen hat und der Auftraggeber die Abnahme aus konkretem Grund verweigert.
§ A-6 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber versichert, dass alle übermittelten Referenzmaterialien frei von Rechten Dritter sind oder er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Bei Verstoß stellt er die Auftragnehmerin vollständig frei.
(2) Die Bildmaterialien dürfen ausschließlich für rechtlich zulässige Zwecke verwendet werden.
(3) Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung in seinem Werbe- und Publikationskontext.
(4) Die Bildmaterialien dürfen nicht als Trainingsgrundlage für KI-Modelle genutzt oder Dritten für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ A-7 Künstlersozialversicherung (KI-Bereich)
Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen von KI-Bildgenerierungsleistungen als Künstlerin im Sinne des KSVG tätig wird, ist die Künstlersozialversicherungsabgabe vom Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu entrichten, unabhängig davon, ob sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist.
§ B-1 Leistungsbeschreibung
Die Auftragnehmerin erbringt physische Produktionsleistungen, insbesondere:
- Set Design und Interior Styling für Foto- und Filmproduktionen
- Beschaffung, Auswahl und Arrangement von Requisiten, Möbeln und Dekorationen
- Koordination und Logistik von Produktionsmaterialien am Set
- Stilberatung und visuelle Konzeption für Werbe- und Editorialproduktionen
- Zusammenarbeit mit Fotografen, Filmteams, Art Directors und Kunden vor Ort
Die Auftragnehmerin ist persönlich am Produktionsort tätig.
§ B-2 Buchungsarten: Option und Festbuchung
(1) Eine Option ist eine unverbindliche Reservierung. Sie verfällt, wenn eine Festbuchung durch Dritte möglich ist und der Termin trotz Rückfrage nicht zur Festbuchung wird.
(2) Eine Festbuchung ist verbindlich. Der Auftragnehmerin steht das volle Honorar zu, auch wenn der Auftrag aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird.
(3) Eine ausdrücklich als „Wetterbuchung" bezeichnete Buchung kann bis zu 24 Stunden vor Termin bei nachgewiesen schlechtem Wetter kostenfrei abgesagt werden. Bereits gebuchte Reisekosten trägt der Auftraggeber in jedem Fall.
§ B-3 Honorarstruktur und Arbeitszeiten
(1) Die Auftragnehmerin kann für halbe oder ganze Tage gebucht werden:
Ganzer Tag (Fotoproduktion): 8 Stunden | Ganzer Tag (Film/TV/Werbung): 10 Stunden
Halber Tag (Fotoproduktion): 4 Stunden | Halber Tag (Film/TV/Werbung): 5 Stunden
(2) Überstunden: 15 % des Tagessatzes pro Stunde, bzw. 30 % des Halbtagssatzes pro Stunde.
(3) Bei Wiederholungen aus Gründen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, steht ihr ein zusätzliches anteiliges Honorar zu.
§ B-4 Reisetage
Reisetage werden gesondert nach Aufwand abgerechnet, wenn eine Anreise am Vortag erforderlich ist, die Reise pro Tag mehr als 4 Stunden dauert oder der Produktionsort außerhalb Deutschlands liegt. Grundlage ist das vereinbarte Tageshonorar.
§ B-5 Fremd- und Nebenkosten
(1) Sämtliche Fremd- und Nebenkosten trägt der Auftraggeber und zahlt diese vorab in voller Höhe.
(2) Bei Nichtvorauszahlung ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, die Leistung im vereinbarten Umfang zu erbringen.
(3) Bei Auftragserweiterung werden zusätzliche Leistungen und Fremdkosten gesondert berechnet.
§ B-6 Anwesenheit am Set
(1) Der Auftraggeber oder eine bevollmächtigte Person muss während der Produktion anwesend sein und die Umsetzung freigeben.
(2) Ohne Anwesenheit kann die Gestaltung nicht nachträglich abgelehnt werden. Neuerstellungen sind gesondert zu honorieren.
§ B-7 Requisiten, Material und Versicherung
(1) Der Auftraggeber übernimmt die Gefahr für Beschädigung oder Verlust ab Übergabe an die transportausführende Person.
(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden an zur Verfügung gestellten Requisiten, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(3) Der Auftraggeber schließt eine Produktionsversicherung ab und versichert alle Requisiten gegen Diebstahl, Beschädigung und Verlust.
(4) Keine Garantie für die Verfügbarkeit vorgeschlagener Artikel zum Produktionstermin.
(5) Requisiten sind unverzüglich nach Verwendung zurückzugeben. Bei Versäumnis haftet der Auftraggeber für den entstandenen Schaden.
(6) Die Prüfung urheberrechtlicher Nutzungsrechte für Requisiten obliegt dem Auftraggeber.
§ B-8 Mängelrüge
Mängel müssen unverzüglich während der laufenden Produktion geltend gemacht werden. Nicht gerügte Mängel gelten als vereinbarungsgemäß erbracht.
§ B-9 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres. Bei Requisitenleihe: sechs Monate. Ansprüche aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt.
§ B-10 Künstlersozialversicherung
Die KSK-Abgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zum Honorar zu entrichten, unabhängig vom gesonderten Ausweis in der Rechnung.
Kontakt
Nina Lemm · Körtestrasse 21, D-10967 Berlin
E-Mail: nina@ninalemm.com · Web: ninalemm.com
Vertreten im Bereich Set & Interior Styling durch: Liganord